Artikel 4 VO (EU) 2013/1408

Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents

(1) Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist ( „transparente Beihilfen” ).

(2) Beihilfen in Form von Zuschüssen oder Zinszuschüssen werden als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen.

(3) Beihilfen in Form von Darlehen gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn

a)
sich der Beihilfenbegünstigte weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfebegünstigte in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B- entspricht; und
b)
bei Maßnahmen, die unter Artikel 3 Absatz 2 fallen, das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die mindestens 50 % des Darlehensbetrags abdecken, und sich der Darlehensbetrag entweder auf 100000 EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren oder auf 50000 EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren beläuft, oder sich bei Maßnahmen, die unter Artikel 3 Absatz 3a fallen, entweder auf 125000 EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren oder auf 62500 EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren beläuft; bei Darlehen mit einem geringeren Darlehensbetrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil der in Artikel 3 Absatz 2 bzw. Absatz 3a genannten Höchstbeträge berechnet; oder
c)
das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde.

(4) Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel den jeweiligen De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt.

(5) Beihilfen im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnahmen, die in Form von Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten gewährt werden, gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn das einem einzigen Unternehmen bereitgestellte Kapital den jeweiligen De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt.

(6) Beihilfen in Form von Garantien gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn

a)
sich der Beihilfenbegünstigte weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfebegünstigte in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B- entspricht; und
b)
sich die Garantie bei Maßnahmen, die unter Artikel 3 Absatz 2 fallen, auf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und entweder einen Betrag von 150000 EUR und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 75000 EUR und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist oder sich die Garantie bei Maßnahmen, die unter Artikel 3 Absatz 3a fallen, auf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und entweder einen Betrag von 187500 EUR und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 93750 EUR und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist; bei Garantien mit einem geringeren Betrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent dieser Garantie als entsprechender Anteil der in Artikel 3 Absatz 2 bzw. Absatz 3a genannten Höchstbeträge berechnet; oder
c)
das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage von in einer Mitteilung der Kommission festgelegten SAFE-Harbour-Prämien berechnet wurde; oder
d)
vor der Durchführung

i)
die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantie bei der Kommission nach einer anderen zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen angemeldet wurde und von der Kommission aufgrund ihrer Vereinbarkeit mit der Garantiemitteilung oder einer Nachfolgermitteilung akzeptiert wurde und
ii)
sich die akzeptierte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht.

(7) Beihilfen in anderer Form gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn die Beihilfebestimmungen eine Obergrenze vorsehen, die gewährleistet, dass der einschlägige Höchstbetrag nicht überschritten wird.

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