Artikel 1 VO (EU) 2013/1409
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
- a)
- „Berichtspflichtiger” und „Gebietsansässiger” bzw. „gebietsansässig” haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;
- b)
- „Zahlungsdienstleister” , „Zahlungsinstitut” , „Zahlungssystem” und „Zahlungsvorgang” haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- c)
- „E-Geld-Emittent” und „E-Geld-Institut” haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 der Richtlinie 2009/110/EG;
- d)
- „Betreiber eines Zahlungsverkehrssystems” bezeichnet eine juristische Person, die für den Betrieb eines Zahlungsverkehrssystems rechtlich verantwortlich ist;
- e)
- „Zahlungsdienst” bezeichnet eine der in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten oder einen der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung aufgeführten Dienste.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
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