Artikel 1 VO (EU) 2013/1409

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)
„Berichtspflichtiger” und „Gebietsansässiger” bzw. „gebietsansässig” haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;
b)
„Zahlungsdienstleister” , „Zahlungsinstitut” , „Zahlungssystem” und „Zahlungsvorgang” haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
c)
„E-Geld-Emittent” und „E-Geld-Institut” haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 der Richtlinie 2009/110/EG;
d)
„Betreiber eines Zahlungsverkehrssystems” bezeichnet eine juristische Person, die für den Betrieb eines Zahlungsverkehrssystems rechtlich verantwortlich ist;
e)
„Zahlungsdienst” bezeichnet eine der in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten oder einen der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung aufgeführten Dienste.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

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