Artikel 3 VO (EU) 2013/1409
Statistische Berichtspflichten
(1) Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen im Sinne von Artikel 2 meldet der NZB des Mitgliedstaats, in dem der Berichtspflichtige ansässig ist, die statistischen Daten entweder direkt oder über die jeweilige nationale zuständige Behörde gemäß den lokalen Kooperationsvereinbarungen. Dabei hat die Meldung gemäß Anhang III und unter Berücksichtigung der in den Anhängen I und II enthaltenen Klarstellungen und Begriffsbestimmungen zu erfolgen. Diese Berichtspflichtigen haben die erforderlichen statistischen Daten nach Maßgabe der in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen zu melden.
(2) Die Festlegung und Durchführung der Berichtspflichten für den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen erfolgt durch die NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Gegebenheiten. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die nach dieser Verordnung benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen ermöglichen.
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