Artikel 4 VO (EU) 2013/1412

(1) Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass die mit dieser Verordnung eingeführten Zollaussetzungen bei einem bestimmten Erzeugnis zu einer Verlagerung der Handelsströme geführt haben, so kann sie entsprechende Durchführungsrechtsakte erlassen und die Aussetzung für einen Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten vorübergehend aufheben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Zahlung der Einfuhrabgaben auf Waren, für die die Aussetzung vorübergehend aufgehoben wurde, wird durch eine Sicherheit gewährleistet, und die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr des kanarischen Inlandsmarkts erfolgt erst dann, wenn eine solche Sicherheit geleistet wurde.

(2) Innerhalb des Zeitraums von höchstens 12 Monaten gemäß Absatz 1 nimmt der Rat im Einklang mit Artikel 349 des Vertrags einen endgültigen Beschluss darüber an, ob die Aussetzung beizubehalten oder endgültig aufzuheben ist. Wird die Aussetzung endgültig aufgehoben, so werden die Abgabenbeträge, für die Sicherheiten geleistet wurden, endgültig vereinnahmt.

(3) Wird innerhalb des Zeitraums von höchstens 12 Monaten kein endgültiger Beschluss gemäß Absatz 2 erlassen, so werden die Sicherheitsleistungen freigegeben.

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