Präambel VO (EU) 2013/1416

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1), insbesondere auf die Artikel 63 und 64, sowie Anhang XIII zum Statut und auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64, 92 und 132 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union die gleiche Kaufkraft unabhängig vom Ort ihrer Beschäftigung zu gewährleisten, sind die Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union im Rahmen der Überprüfung für 2013 anzugleichen.
(2)
Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), mit der das Statut geändert wurde, werden die Dienst- und Versorgungsbezüge und die Ruhegehälter der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union in den Jahren 2013 und 2014 nicht aktualisiert. Diese Angleichung beschränkt sich auf die Beibehaltung der Kaufkraft an den verschiedenen Dienstorten für das Jahr 2013 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287vom 29.10.2013, S. 15).

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