Artikel 6 VO (EU) 2013/1417

Technische Spezifikationen und Sicherheitsstandards

(1) Damit ein gleichwertiges Sicherheitsniveau garantiert ist, müssen die Laissez-Passer den Mindestsicherheitsstandards entsprechen, die in folgenden Rechtsakten vorgesehen sind: Verordnung (EG) Nr. 2252/2004, Entscheidung der Kommission K(2005) 409 vom 28. Februar 2005 über die technischen Spezifikationen zu Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, Entscheidung der Kommission K(2006) 2909 vom 28. Juni 2006 über die technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, Entscheidung der Kommission K(2008) 8657 vom 22. Dezember 2008 über Zertifikatsregeln entsprechend der Vorgabe in den technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten und zur Aktualisierung der Verweise auf Normen und Standards, Entscheidung der Kommission K(2009) 7476 vom 5. Oktober 2009 zur Änderung der Entscheidung der Kommission K(2008) 8657 endg. über Zertifikatsregeln entsprechend der Vorgabe in den technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, Entscheidung der Kommission K(2011) 5499 vom 4. August 2011 zur Änderung der Entscheidung der Kommission K(2006) 2909 endg. über die technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, Durchführungsbeschlusses der Kommission K(2013) 6181 vom 30. September 2013 zur Änderung der Entscheidung K(2006) 2909 endgültig der Kommission über die technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten.

(2) Um gegebenenfalls die Übereinstimmung der Laissez-Passer mit künftigen Mindestsicherheitsstandards, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 erlassen werden, sicherzustellen, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten zusätzliche technische Spezifikationen gemäß den internationalen Normen, einschließlich insbesondere der Normen und Empfehlungen der ICAO für Laissez-Passer im Hinblick auf Folgendes fest:

a)
zusätzliche Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich höherer Normen zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung;
b)
technische Spezifikationen für das Medium zur Speicherung der biometrischen Daten und seine Sicherung einschließlich der Verhinderung des unbefugten Zugriffs und einer leichteren Validierung;
c)
Qualitätsanforderungen und gemeinsame technische Normen für Gesichtsbild und Fingerabdrücke.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(3) Nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren kann beschlossen werden, dass die Spezifikationen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels geheim sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Fall werden sie ausschließlich der von der Kommission benannten einzigen Stelle nach Artikel 2 Absatz 3 zugänglich gemacht, unter der Voraussetzung, dass diese einzige Stelle einen angemessenen Schutz garantiert.

(4) Die Kommission legt Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Organe zu Fällen von Verlust, Diebstahl, Ausstellung von Duplikaten und Rückgaben von Laissez-Passer fest. Diese Durchführungsrechtsakte gelten für alle Laissez-Passer. Sie werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

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