ANHANG II VO (EU) 2013/1417
Artikel 1
- (1)
-
In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „besondere Antragsteller” Familienmitglieder eines Mitglieds eines Organs sowie die folgenden Antragsteller im Falle eines längerfristigen Aufenthalts außerhalb der Union, einschließlich einer langfristigen Entsendung:
- a)
- Familienmitglieder von Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die die Bedingungen des Artikels 23 des Statuts der Beamten bzw. der Artikel 11 und 81 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union für die Ausstellung des Laissez-Passer erfüllen;
- b)
- Beamte und sonstige Bedienstete der Union, die die Bedingungen des Artikels 23 des Statuts der Beamten bzw. der Artikel 11 und 81 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union für die Ausstellung des Laissez-Passer nicht erfüllen, sowie deren Familienmitglieder;
- c)
- abgestellte nationale Sachverständige ( „Seconded National Experts” – SNE) und deren Familienmitglieder; und
- d)
- beigeordnete Sachverständige in den Delegationen ( „Junior Professionals in Delegation” – JPD) und deren Familienmitglieder.
- (2)
- In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „ursprünglicher Inhaber” Mitglieder eines Organs, Beamte und sonstige Bedienstete der Union, abgestellte nationale Sachverständige und beigeordnete Sachverständige in den Delegationen, die Inhaber eines Laissez-Passer gemäß dieser Verordnung sind.
- (3)
- Der in dieser Verordnung verwendete Ausdruck „Familienmitglied” bezeichnet entsprechend Ehegatten oder eingetragene Partner im Sinne des Artikels 1 des Anhangs VII des Statuts der Beamten, unverheiratete Partner im Sinne des Artikels 72 Absatz 1 des Statuts der Beamten, unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Artikels 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten und dem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Personen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts der Beamten.
- (4)
- Kinder, die Familienmitglieder gemäß Artikel 1 dieses Anhangs sind, sind gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2a Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit.
Artikel 2
- (1)
- Die Ausstellung von Laissez-Passer an die in Artikel 1 dieses Anhangs genannten Kategorien von besonderen Antragstellern ist nur in Ausnahmefällen möglich, und wenn dies im Interesse der Union ist.
- (2)
- Bei längerfristigen Aufenthalten außerhalb der Union, einschließlich langfristigen Entsendungen, wird der Laissez-Passer zum alleinigen Zweck des sicheren und reibungslosen Betriebs des Dienstes ausgestellt, wenn dies durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist und es nicht möglich ist, nationale Pässe oder Reisedokumente zu verwenden, insbesondere wenn dies zum Zwecke der Reise in ein Drittland sowie der ordnungsgemäßen Meldung und des Aufenthalts in dem Drittland erforderlich ist.
- (3)
- Für Familienmitglieder überschreitet die Gültigkeitsdauer in keinem Fall die Gültigkeitsdauer des Laissez-Passer des ursprünglichen Inhabers.
- (4)
- Jeder Antrag auf einen Laissez-Passer gemäß diesem Anhang muss ordnungsgemäß begründet sein, wobei den in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Bedingungen umfassend Rechnung zu tragen ist.
- (5)
- Antragsteller gemäß Artikel 1 dieses Anhangs unterliegen demselben Identifizierungs- und Antragsverfahren wie die anderen Inhaber von Laissez-Passer der Union.
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