Präambel VO (EU) 2013/1417

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll” ) ist vorgesehen, dass der Rat die Form der Laissez-Passer (Ausweise) bestimmt, die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reisedokumente anerkannt werden.
(2)
Es wird darauf hingewiesen, dass Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls auf die Mitglieder der Organe der Union und die Bediensteten der Union Anwendung findet, die entweder dem Statut der Beamten oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union(1) unterliegen.
(3)
In Artikel 23 des Statuts der Beamten sowie in den Artikeln 11 und 81 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Laissez-Passer an Bedienstete der Union ausgestellt werden.
(4)
Im Interesse der Union und zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht kann die Ausstellung von Laissez-Passer in Ausnahmefällen und mit angemessener Begründung auch auf besondere Antragsteller ausgeweitet werden.
(5)
In jedem Fall werden dem Inhaber des Laissez-Passer mit der Ausstellung des Laissez-Passer keine Vorrechte und Befreiungen gewährt.
(6)
Die Laissez-Passer werden von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reisedokumente anerkannt. Die Kommission sollte von der gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, die erforderlichen Abkommen mit Drittländern zur Anerkennung der Laissez-Passer als für die Einreise in dritte Länder und im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reisedokumente zu schließen.
(7)
Infolge der Entwicklungen auf Ebene der Union, insbesondere der Schaffung des Europäischen Auswärtigen Dienstes, ist ein auf internationaler Ebene und auf Ebene der Union kohärenter Ansatz notwendiger denn je.
(8)
Die Form des Laissez-Passer sollte aktualisiert werden, damit bessere Sicherheitsstandards erreicht werden und ein Beitrag zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung geleistet wird. Die Laissez-Passer sollten gemeinsamen Sicherheitsstandards entsprechen und mit interoperablen biometrischen Identifikatoren versehen werden, die sicherstellen, dass anhand des Laissez-Passer dessen rechtmäßiger Inhaber zuverlässig identifiziert werden kann, was erheblich dazu beiträgt, eine betrügerische Verwendung zu verhindern.
(9)
Insbesondere sollte die Form der Laissez-Passer mit den Sicherheitsstandards und technischen Spezifikationen übereinstimmen, die für von den Mitgliedstaaten ausgestellte nationale Reisedokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates(2) gelten. Damit wird die Einhaltung der Spezifikationen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (im Folgenden „ICAO” ) ermöglicht, insbesondere der Bestimmungen des ICAO-Dokuments 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente, die zum Schutz der Laissez-Passer vor betrügerischer Verwendung und zu ihrer internationalen Anerkennung als gültige Reisedokumente beitragen. Gleichermaßen sollte die Union am Public Key Directory der ICAO gemäß den geltenden ICAO-Normen und -Empfehlungen teilnehmen, um eine leichtere weltweite Validierung der Laissez-Passer zu ermöglichen.
(10)
Um sicherzustellen, dass einheitliche Bedingungen für künftige Sicherheitsstandards und technische Spezifikationen für von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente gegebenenfalls gleichermaßen für Aus Laissez-Passer weise der Union gelten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Ferner sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Vorschriften für die Organe, Agenturen und sonstigen Einrichtungen sowie für den Europäischen Auswärtigen Dienst der Union bei Fällen von Verlust, Diebstahl, Ausstellung von Duplikaten und Rückgabe von Laissez-Passer festzulegen. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) ausgeübt werden.
(11)
Durchführungsrechtsakte, mit denen gegebenenfalls die Übereinstimmung mit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates angenommenen künftigen Mindestsicherheitsstandards und technischen Spezifikationen für von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente, die zwecks Vermeidung der Gefahr von Nachahmung und Verfälschung geheim gehalten werden können, sichergestellt werden soll, sollten im Wege des Beratungsverfahrens erlassen werden. Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zum Umgang mit Fällen von Verlust, Diebstahl, Ausstellung von Duplikaten und Rückgabe von Laissez-Passer durch die Organe, verwendet werden. Im Rahmen des Beratungsverfahrens sollte die Kommission von dem mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates(4) eingesetzten Ausschuss unterstützt werden.
(12)
Es sollte sichergestellt werden, dass in dem elektronischen Datenträger der Laissez-Passer keine anderen Informationen gespeichert werden als diejenigen, die nach Verordnung und ihren Anhängen vorgesehen sind.
(13)
Alle Organe, die einzeln oder zusammen mit anderen auf der Grundlage von Vereinbarungen auf Dienststellenebene für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihrer eigenen Bediensteten oder anderer Mitarbeiter zuständig sind, und die Kommission in ihrer Eigenschaft als zentrale Stelle für die Verarbeitung sollten für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) Sorge tragen.
(14)
Um sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten nicht mehr Personen als notwendig verfügbar gemacht werden, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission die Anwendung dieser Verordnung koordiniert und eine einzige Stelle benennt, die für die Herstellung und Personalisierung der Laissez-Passer zuständig ist. Die Kommission sollte dabei besonders darauf achten, dass die befugte einzige Stelle für die Zwecke der Herstellung und Personalisierung einen sicheren Zugang zu den in den Laissez-Passer enthaltenen personenbezogenen Daten sowie einen angemessenen Datenschutz gewährleistet.
(15)
Personenbezogene Daten sollten nur so lange im Verzeichnis oder bei der genannten Stelle gespeichert werden, wie dies erforderlich ist, um die Zwecke, für die sie erhoben wurden, zu erreichen und um sicherzustellen, dass die betroffenen Personen Zugang zu ihren personenbezogenen Daten zwecks Ausübung ihrer Rechte haben. Die personenbezogenen Daten sollten nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Abschluss des Verfahrens automatisch gelöscht werden. Diese Frist sollte gerechtfertigt und begründet sein.
(16)
Um die Fälschung, Verfälschung und betrügerische Verwendung der Laissez-Passer zu verhindern, sollte die von der Kommission benannte einzige Stelle für die Herstellung und Personalisierung der Laissez-Passer unter Einhaltung der Vorschriften über die Auftragsvergabe, insbesondere derjenigen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) und unter gebührender Berücksichtigung der Sensibilität der herzustellenden Dokumente ausgewählt werden.
(17)
Entsprechend dem in Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung der damit verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.
(18)
Diese Verordnung sollte die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 des Rates(7) ersetzen. Die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 sollte daher im Anschluss an eine Übergangsfrist mit Wirkung vom 25. November 2015 aufgehoben werden.
(19)
Es ist eine Übergangsfrist vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 24. November 2015 vorzusehen, während der es weiterhin möglich ist, Laissez-Passer gemäß der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 des Rates auszustellen und zu verwenden. Diese Übergangsfrist sollte jedoch so gehandhabt werden, dass ab dem Beginn der Ausstellung von Laissez-Passer gemäß der vorliegenden Verordnung keine Laissez-Passer mehr gemäß der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 ausgestellt werden und die noch im Umlauf befindlichen Laissez-Passer bis zum 24. November 2015 systematisch ersetzt werden. Mit dieser Vorgehensweise wird der Zeitraum, während dessen die zwei Formen von Laissez-Passer gleichzeitig im Umlauf sind, so kurz wie möglich gehalten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(6)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(7)

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 des Rates vom 15. September 1969 zur Festlegung der Form der Ausweise für die Mitglieder und Bediensteten der Organe (ABl. L 235 vom 18.9.1969, S. 1).

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