Präambel VO (EU) 2013/1418

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Erzeugerorganisationen für Fischerei und Aquakultur sollten zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur beitragen.
(2)
Insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 sieht vor, dass die Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse Maßnahmen ergreifen, um eine nachhaltige Fischerei zu fördern, Beifänge zu reduzieren, die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen zu verbessern und IUU-Fischerei zu unterbinden, und dass Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse Maßnahmen ergreifen, um eine nachhaltige Aquakultur zu fördern sowie Kohärenz mit nationalen Strategieplänen und nachhaltige Aquakulturverfahren zu gewährleisten.
(3)
Darüber hinaus sieht die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 vor, dass Erzeugerorganisationen für Fischerei und Aquakultur Maßnahmen ergreifen, um die Vermarktung von Erzeugnissen und den wirtschaftlichen Ertrag der Erzeuger zu verbessern, den Markt zu stabilisieren und die Umweltauswirkungen der Fischerei zu verringern.
(4)
Die Produktions- und Vermarktungspläne, die die Erzeugerorganisationen ihren zuständigen nationalen Behörden übermitteln, sollten darauf ausgerichtet sein, die Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur zu erreichen.
(5)
Um eine einheitliche Umsetzung der Produktions- und Vermarktungspläne durch alle Erzeugerorganisationen zu ermöglichen und dafür zu sorgen, dass der Aufbau der Pläne den Beitrag zur Verwirklichung der Ziele gemäß den Artikeln 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 widerspiegelt, sollte die Kommission ein gemeinsames Format festlegen.
(6)
Es sollten einheitliche Fristen für die Vorlage der Produktions- und Vermarktungspläne eingeführt werden, damit diese Pläne zeitnah genehmigt werden können, da eine entsprechende Finanzplanung für die finanzielle Unterstützung erarbeitet werden muss, die für die Durchführung dieser Pläne im Rahmen eines künftigen Rechtsakts der Europäischen Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 zur Verfügung stünde.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Prüfungsausschusses für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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