Artikel 6 VO (EU) 2013/1419
Format der Veröffentlichung der Auslösepreise
Das Format, in dem die Mitgliedstaaten die Auslösepreise gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 veröffentlichen, ist in Anhang IV dieser Verordnung festgelegt.
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