Präambel VO (EU) 2013/1421

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sieht vor, dass in einer Liste der förderfähigen Länder die Änderungen des internationalen Status oder der internationalen Klassifizierung von Ländern Berücksichtigung finden. Anhang I jener Verordnung enthält eine Liste der förderfähigen Länder.
(2)
In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden die Kriterien für die Gewährung von Zollpräferenzen im Rahmen der allgemeinen Regelung des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) festgelegt. Entsprechend diesen Kriterien sollte ein Land, das von der Weltbank in drei aufeinanderfolgenden Jahren als ein Land mit hohem Einkommen oder als ein Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft wurde, nicht in den Genuss dieser Präferenzen kommen. Anhang II jener Verordnung enthält die Liste der nach der allgemeinen Regelung des APS begünstigten Länder.
(3)
Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sieht vor, dass ein Land, das von den Vereinten Nationen in die Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder eingestuft wurde, in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder (EBA) kommen sollte. Anhang IV jener Verordnung enthält eine Liste der EBA-begünstigten Länder.
(4)
Die Republik Kroatien ( „Kroatien” ) ist der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2013 beigetreten. Daher sollte Kroatien aus Anhang I gestrichen werden.
(5)
Die Republik Südsudan ( „Südsudan” ) ist ein unabhängiger Staat geworden. Am 14. Juli 2011 wurde Südsudan mit der Annahme der Entschließung A/RES/65/308 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Mitglied der Vereinten Nationen. Am 18. Dezember 2012 wurde Südsudan mit der Annahme der Entschließung A/RES/67/136 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen auf die Liste der am wenigsten entwickelten Länder gesetzt. Daher sollte Südsudan in Anhang I, Anhang II und Anhang IV aufgenommen werden.
(6)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 607/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Myanmar/Birma(2) wurde die vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) für Waren aus Myanmar/Birma aufgehoben. Daher sollte Myanmar/Birma aus der Tabelle in Anhang I „Förderfähige Länder des Schemas nach Artikel 3, die vorübergehend für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land von dem Schema ausgenommen sind” , aus der Tabelle in Anhang II „Länder, die nach der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a begünstigt, aber für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land vorübergehend von dieser Regelung ausgenommen sind” und aus der Tabelle in Anhang IV „Länder, die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c begünstigt, aber für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land vorübergehend von dieser Regelung ausgenommen sind” gestrichen werden.
(7)
Die Volksrepublik China ( „China” ), die Republik Ecuador ( „Ecuador” ), die Republik Malediven ( „Malediven” ) und das Königreich Thailand ( „Thailand” ) wurden von der Weltbank 2011, 2012 und 2013 als Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft. Dementsprechend sollten China, Ecuador, Malediven und Thailand ein Jahr nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aus dem Anhang II gestrichen werden.
(8)
Die Verordnung (EU) Nr. 1127/2010 der Kommission(3) legt einen Übergangszeitraum von drei Jahren für die Streichung von Malediven von der Liste der im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigten Länder (Everything But Arms (EBA) — Alles außer Waffen) fest und sieht die Streichung von Malediven von der Liste der EBA-begünstigten Länder mit Wirkung vom 1. Januar 2014 vor. Daher sollte Malediven aus Anhang IV gestrichen werden.
(9)
Artikel 5 Absatz 2 der APS-Verordnung räumt einem APS-begünstigten Land und den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen aufgrund der Änderung des Status des Landes im Rahmen des Schemas ein. Dieser Zeitraum sollte für jedes betroffene APS-begünstigte Land im jeweiligen Anhang der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 angegeben sein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

(2)

ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 13.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1127/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2010 zur Festlegung eines Übergangszeitraums für die Streichung der Republik Malediven von der Liste der im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigten Länder nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 (ABl. L 318 vom 4.12.2010, S. 15).

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