Präambel VO (EU) 2013/145

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe(1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält die Liste der Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält die Liste der zuständigen Behörden, denen besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der genannten Verordnung zugewiesen worden sind.
(2)
Im Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe(2) sind die natürlichen und juristischen Personen aufgeführt, auf die die in Artikel 5 des Beschlusses vorgesehenen restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, und die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 regelt die Umsetzung dieser Maßnahmen auf der Ebene der Union.
(3)
Der Rat beschloss am 18. Februar 2013, bestimmte Einträge aus der Liste der Personen und Organisationen, auf die die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden sollten, zu streichen. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher geändert werden, um die Kohärenz mit dem Beschluss des Rates zu gewährleisten.
(4)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte anhand der jüngsten von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zu den zuständigen Behörden aktualisiert werden.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.

(2)

ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6-23

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.