Artikel 1 VO (EU) 2013/153

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Basisrisiko” das aus nicht vollkommen korrelierten Entwicklungen von zwei oder mehreren durch die zentrale Gegenpartei (CCP) geclearten Vermögenswerten oder Kontrakten erwachsende Risiko;
2.
„Konfidenzintervall” den Prozentsatz der Forderungsveränderungen für jedes geclearte Finanzinstrument in Bezug auf einen spezifischen Lookback-Zeitraum, den eine CCP während einer bestimmten Liquidationsperiode abdecken muss;
3.
„Verfügbarkeitsprämie” den Ertrag, der aus dem direkten Halten eines Grundstoffes erwächst und sowohl von den Marktbedingungen als auch von Faktoren wie den Lagerkosten abhängig ist;
4.
„Einschusszahlungen” Einschusszahlungen im Sinne von Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die aus Ersteinschusszahlungen und Nachschusszahlungen bestehen können;
5.
„Ersteinschusszahlungen” Einschusszahlungen zur Deckung potenzieller künftiger Risikopositionen gegenüber Clearingmitgliedern, die die Einschusszahlungen bereitstellen, und gegebenenfalls gegenüber interoperablen CCP, die von der CCP im Intervall zwischen der letzten Einforderung von Einschusszahlungen und der Liquidierung von Positionen nach einem Ausfall eines Clearingmitglieds oder einer interoperablen CCP eingenommen werden;
6.
„Nachschusszahlungen” Einschusszahlungen, die eingenommen oder ausgezahlt werden, um die aktuellen aus tatsächlichen Veränderungen der Marktpreise erwachsenden Risiken widerzuspiegeln;
7.
„Jump-to-Default-Risiko” das Risiko, dass eine Gegenpartei oder ein Emittent plötzlich ausfällt, bevor der Markt Zeit hatte, das erhöhte Ausfallrisiko zu berücksichtigen;
8.
„Liquidationsperiode” den Zeitraum, der bei der Berechnung der Einschusszahlungen verwendet wird, die nach Schätzungen der CCP für die Steuerung ihrer Risikopositionen gegenüber einem ausfallenden Mitglied erforderlich sind, und während dessen die CCP Marktrisiken ausgesetzt ist, die mit der Verwaltung der Positionen des ausfallenden Mitglieds verbunden sind;
9.
„Lookback-Zeitraum” den Zeithorizont für die Berechnung der historischen Volatilität;
10.
„Testausnahme” ein Testergebnis, aus dem hervorgeht, dass das Modell oder der Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos einer CCP nicht das angestrebte Deckungsniveau gewährleisten konnten;
11.
„Korrelationsrisiko” das aus Risikopositionen gegenüber einer Gegenpartei oder einem Emittenten erwachsende Risiko, wenn die von der Gegenpartei bereitgestellte oder von dem Emittenten ausgegebene Sicherheit eine hohe Korrelation mit dem betreffenden Kreditrisiko aufweist.

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