Artikel 12 VO (EU) 2013/153

Allgemeine Anforderungen

(1) Eine CCP bewahrt Aufzeichnungen auf einem dauerhaften Datenträger auf, so dass den zuständigen Behörden, der ESMA und den einschlägigen Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) Informationen in einer Art und Weise bereitgestellt werden können, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Jede wichtige Phase der Bearbeitung durch die CCP kann rekonstruiert werden.
b)
Der ursprüngliche Inhalt einer Aufzeichnung vor etwaigen Korrekturen oder anderen Änderungen kann aufgezeichnet, nachverfolgt und abgerufen werden.
c)
Es bestehen Maßnahmen, um das unbefugte Verändern einer Aufzeichnung zu verhindern.
d)
Es bestehen angemessene Maßnahmen, um die Sicherheit und Vertraulichkeit der aufgezeichneten Daten zu gewährleisten.
e)
Das Aufzeichnungssystem umfasst einen Mechanismus zur Ermittlung und Berichtigung von Fehlern.
f)
Das Aufzeichnungssystem ermöglicht im Falle eines Systemausfalls eine rasche Datenwiederherstellung.

(2) Aufzeichnungen oder Informationen, die weniger als sechs Monate alt sind, werden den Behörden nach Absatz 1 so rasch wie möglich und spätestens am Ende des auf den Tag des Ersuchens der einschlägigen Behörde folgenden Geschäftstags zur Verfügung gestellt.

(3) Aufzeichnungen oder Informationen, die älter als sechs Monate sind, werden den Behörden nach Absatz 1 so rasch wie möglich und innerhalb von fünf Geschäftstagen nach einem Ersuchen der einschlägigen Behörde zur Verfügung gestellt.

(4) Enthalten die von der CCP verarbeiteten Aufzeichnungen personenbezogene Daten, so berücksichtigen die CCP ihre aus der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) erwachsenden Verpflichtungen.

(5) Werden die Aufzeichnungen einer CCP außerhalb der Union aufbewahrt, so stellt die CCP sicher, dass die zuständige Behörde, die ESMA und die einschlägigen Mitglieder des ESZB im gleichen Umfang und innerhalb derselben Zeiträume Zugang zu den Aufzeichnungen haben, wie wenn die Aufzeichnungen innerhalb der Union aufbewahrt werden.

(6) Jede CCP nennt die einschlägigen Personen, die den zuständigen Behörden innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 für die Bereitstellung der relevanten Aufzeichnungen festgelegten Frist den Inhalt der Aufzeichnungen der CCP darlegen können.

(7) Alle gemäß dieser Verordnung von der CCP aufzubewahrenden Aufzeichnungen sind für die zuständige Behörde zur Einsichtnahme freigegeben. Eine CCP stellt der zuständigen Behörde auf Anfrage ein direktes Datenfeed für die nach Maßgabe der Artikel 13 und 14 erforderlichen Aufzeichnungen zur Verfügung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(2)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

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