Artikel 17 VO (EU) 2013/153

Strategie und Grundsätze

(1) Eine CCP verfügt über eine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und einen Notfallwiederherstellungsplan, die vom Leitungsorgan genehmigt werden. Die Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und der Notfallwiederherstellungsplan unterliegen unabhängigen Prüfungen, die dem Leitungsorgan vorgelegt werden.

(2) In der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs werden sämtliche wesentlichen Geschäftsfunktionen und verbundenen Systeme erfasst und die Strategie der CCP, ihre Grundsätze und Ziele in Bezug auf die Gewährleistung der Fortführung dieser Funktionen und Systeme dargelegt.

(3) Die Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs berücksichtigt externe Verbindungen und wechselseitige Abhängigkeiten innerhalb der Finanzinfrastruktur, auch in Bezug auf Handelsplätze, an denen die CCP Clearingtätigkeiten erbringt, Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und von der CCP oder einer verbundenen CCP beauftragte Kreditinstitute. Darüber hinaus soll sie die wesentlichen Funktionen oder Dienste, die an Dritte ausgelagert sind, erfassen.

(4) Die Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und der Notfallwiederherstellungsplan enthalten für den Not-, Katastrophen- oder Krisenfall, in dem die Fortführung des Geschäftsbetriebs beeinträchtigt wird, klar definierte und dokumentierte Vorkehrungen, die gewährleisten sollen, dass die wesentlichen Funktionen in einem solchen Fall ein Mindestleistungsniveau erbringen können.

(5) Im Notfallwiederherstellungsplan werden die Vorgaben für Wiederherstellungspunkte und Wiederherstellungszeiten bezüglich der wesentlichen Funktionen erfasst und es wird die am besten geeignete Wiederherstellungsstrategie für jede dieser Funktionen bestimmt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die wesentlichen Funktionen in außergewöhnlichen Szenarien zeitnah wiederhergestellt werden und das vereinbarte Leistungsniveau gewährleistet ist.

(6) Im Rahmen der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs wird die tolerierbare Höchstdauer des Zeitraums festgelegt, in dem die wesentlichen Funktionen und Systeme möglicherweise nicht genutzt werden können. Die in der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs festgelegte maximale Wiederherstellungszeit der wesentlichen Funktionen der CCP darf nicht mehr als zwei Stunden betragen. Die Tagesabschlussprozesse und Zahlungen erfolgen unter allen Umständen fristgerecht.

(7) Eine CCP berücksichtigt bei der Festlegung der Wiederherstellungszeiten für jede Funktion die potenziellen Gesamtauswirkungen auf die Markteffizienz.

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