Artikel 20 VO (EU) 2013/153

Tests und Überwachung

(1) Eine CCP testet und überwacht ihre Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und ihren Notfallwiederherstellungsplan regelmäßig und nach wesentlichen Modifizierungen oder Änderungen der Systeme oder der verbundenen Funktionen, damit gewährleistet ist, dass die festgelegten Ziele, auch die maximale Wiederherstellungszeit von zwei Stunden, durch die Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs erreicht werden. Die Tests werden geplant und dokumentiert.

(2) Die Tests der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und des Notfallwiederherstellungsplans erfüllen die folgenden Bedingungen:

a)
Sie umfassen Szenarien für schwere Katastrophen und Wechsel zwischen primären und sekundären Standorten.
b)
Sie umfassen die Einbeziehung von Clearingmitgliedern, externen Dienstleistern und relevanten Instituten der Finanzinfrastruktur, mit denen — wie in der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs ermittelt — wechselseitige Abhängigkeiten bestehen.

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