Artikel 53 VO (EU) 2013/153
Stresstests für die Finanzmittel insgesamt
(1) Das Programm einer CCP für Stresstests gewährleistet, dass die Einschusszahlungen, die Beiträge zu Ausfallfonds und die sonstigen Finanzmittel zusammen genommen ausreichen, um den Ausfall von mindestens zwei Clearingmitgliedern, gegenüber denen sie die größten Risikopositionen hält, in extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu decken. Mit dem Programm für Stresstests werden außerdem potenzielle Verluste in extremen, aber plausiblen Marktbedingungen untersucht, die auf den Ausfall von Unternehmen zurückzuführen sind, die derselben Gruppe wie die zwei Clearingmitglieder angehören, gegenüber denen die größten Risikopositionen bestehen.
(2) Das Programm einer CCP für Stresstests gewährleistet, dass ihre Einschusszahlungen und der Ausfallfonds ausreichen, um im Einklang mit Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zumindest den Ausfall des Clearingmitglieds, gegenüber dem sie die höchsten Risikopositionen hält, oder, wenn diese Summe höher ist, derjenigen Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die zweit- und dritthöchsten Risikopositionen hält, aufzufangen.
(3) Die CCP führt eine sorgfältige Analyse der potenziellen Verluste durch, die sie erleiden könnte, und evaluiert die potenziellen Verluste in Bezug auf Positionen der Clearingmitglieder, auch in Bezug auf das Risiko, dass die Liquidierung derartiger Positionen Auswirkungen auf den Markt und das Deckungsniveau der Einschusszahlungen haben könnte.
(4) Eine CCP berücksichtigt in ihren Stresstests bei Bedarf die Auswirkungen des Ausfalls eines Clearingmitglieds, das durch die CCP geclearte Finanzinstrumente oder Vermögenswerte, die durch die CCP geclearten Derivaten zugrunde liegen, ausgibt. Gegebenenfalls werden auch die Auswirkungen eines Ausfalls eines Kunden berücksichtigt, der durch die CCP geclearte Finanzinstrumente oder Vermögenswerte, die durch die CCP geclearten Derivaten zugrunde liegen, emittiert.
(5) Die Stresstests einer CCP tragen der Liquidationsperiode nach Maßgabe von Artikel 26 Rechnung.
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