Artikel 55 VO (EU) 2013/153

Erhaltung eines ausreichenden Deckungsniveaus

(1) Eine CCP führt Verfahren zur Erkennung von Veränderungen der Marktbedingungen ein, einschließlich von Volatilitätssteigerungen oder Liquiditätsverringerungen der durch sie geclearten Finanzinstrumente, um die Berechnung ihrer Einschussanforderungen umgehend anzupassen und neuen Marktbedingungen angemessen Rechnung tragen zu können, und setzt diese dauerhaft um.

(2) Eine CCP führt Tests bezüglich ihrer Abschläge durch, um sicherzustellen, dass die Sicherheiten in extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zumindest zu dem um den Abschlag bereinigten Wert liquidiert werden können.

(3) Nimmt eine CCP statt einer produktbezogenen eine portfoliobezogene Einschusszahlung ein, so prüft und testet sie kontinuierlich die zwischen den Produkten vorgenommenen Verrechnungen. Eine CCP stützt sich bei solchen Verrechnungen auf eine umsichtige und wirtschaftlich sinnvolle Methode, die den Grad der zwischen den Produkten bestehenden Preisabhängigkeit widerspiegelt. Insbesondere testet eine CCP, wie sich die Korrelationen in Zeiträumen mit tatsächlichen oder hypothetischen schwierigen Marktbedingungen entwickeln.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.