Artikel 7 VO (EU) 2013/153

Organisationsstruktur und Trennung zwischen den Berichtslinien

(1) Eine CCP legt die Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsorgans, der Geschäftsleitung und sämtlicher Ausschüsse des Leitungsorgans fest. Diese Festlegungen müssen klar spezifiziert und gut dokumentiert sein. Das Leitungsorgan richtet zumindest einen Prüfungsausschuss und einen Vergütungsausschuss ein. Bei dem im Einklang mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingerichteten Risikoausschuss handelt es sich um einen beratenden Ausschuss des Leitungsorgans.

(2) Das Leitungsorgan zeichnet mindestens für Folgendes verantwortlich:

a)
Festlegung klarer Ziele und Strategien für die CCP;
b)
wirksame Überwachung der Geschäftsleitung;
c)
Festlegung einer angemessenen Vergütungspolitik;
d)
Einrichtung der Risikomanagement-Funktion und Aufsicht über diese Funktion;
e)
Aufsicht über die Funktionen Compliance und interne Kontrolle;
f)
Aufsicht über Auslagerungsvereinbarungen;
g)
Aufsicht über die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2012 und aller anderen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen;
h)
Übernahme der Rechenschaftspflicht gegenüber den Aktionären oder Eigentümern und Mitarbeitern, Clearingmitgliedern und deren Kunden sowie anderen relevanten Interessenvertretern.

(3) Die Geschäftsleitung zeichnet mindestens für Folgendes verantwortlich:

a)
Sicherstellung der Kohärenz der Tätigkeiten der CCP mit den vom Leitungsorgan festgelegten Zielen und der Strategie der CCP;
b)
Erarbeitung und Einrichtung von Verfahren für die Compliance und die interne Kontrolle zur Förderung der Ziele der CCP;
c)
Sicherstellung, dass die Verfahren der internen Kontrolle regelmäßigen Prüfungen und Tests unterzogen werden;
d)
Gewährleistung, dass ausreichende Ressourcen für das Risikomanagement und die Compliance zur Verfügung stehen;
e)
aktive Beteiligung am Prozess der Risikosteuerung;
f)
Sicherstellung, dass die von den Clearingtätigkeiten und den damit verbundenen Tätigkeiten ausgehenden Risiken für die CCP angemessen behandelt werden.

(4) Überträgt das Leitungsorgan Ausschüssen oder Unterausschüssen Aufgaben, so behält es sich vor, Entscheidungen zu genehmigen, die wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil der CCP haben könnten.

(5) In den Regelungen über die Funktionsweise des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sind Verfahren für die Ermittlung, Bewältigung und Steuerung von potenziellen Interessenkonflikten der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung festgelegt.

(6) Eine CCP verfügt über klare und direkte Berichtslinien zwischen dem Leitungsorgan und der Geschäftsleitung, um zu gewährleisten, dass die Geschäftsleitung für ihre Tätigkeit rechenschaftspflichtig ist. Die Berichtslinien für die Bereiche Risikomanagement, Compliance und Innenrevision sind klar definiert und von den Berichtslinien in anderen Tätigkeitsbereichen der CCP getrennt. Der Risikovorstand untersteht entweder direkt oder indirekt, d. h. über den Vorsitz des Risikoausschusses, dem Leitungsorgan. Der Compliance-Vorstand und die Funktion Innenrevision unterstehen direkt dem Leitungsorgan.

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