Präambel VO (EU) 2013/154

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (APS-Verordnung) werden die Kriterien für die Gewährung von Zollpräferenzen im Rahmen der allgemeinen Regelung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS) festgelegt. Dementsprechend sollte ein Land, das von der Weltbank in drei aufeinanderfolgenden Jahren als ein Land mit hohem Einkommen oder als ein Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft wurde, nicht in den Genuss dieser Präferenzen kommen.
(2)
Anhang II der APS-Verordnung enthält die Liste der nach der allgemeinen Regelung des APS begünstigten Länder.
(3)
Der Kommission wurde die Befugnis übertragen, für die Zwecke der in Artikel 5 Absatz 2 der APS-Verordnung vorgesehenen, bis zum 1. Januar jedes auf das Inkrafttreten der APS-Verordnung folgenden Jahres durchzuführenden Überprüfung des Anhangs II einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 290 AEUV zu erlassen.
(4)
Die Republik Aserbaidschan und die Islamische Republik Iran wurden 2010, 2011 und 2012 von der Weltbank als Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft.
(5)
Die Republik Aserbaidschan und die Islamische Republik Iran sollten von der Liste der nach der allgemeinen Regelung des APS begünstigten Länder gestrichen werden; Anhang II der APS-Verordnung sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

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