Präambel VO (EU) 2013/159

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates(2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
(2)
Eine Zubereitung aus Natriumbenzoat, Propionsäure und Natriumpropionat wurde für einen unbegrenzten Zeitraum durch die Verordnung (EG) Nr. 1876/2006 der Kommission(3) gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Futtermittelzusatzstoff für Schweine und Milchkühe sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 757/2007 der Kommission(4) für Mastrinder zugelassen. In der Folge wurde diese Zubereitung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3)
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf die Neubewertung dieser Zubereitung aus Natriumbenzoat, Propionsäure und Natriumpropionat als Futtermittelzusatzstoff für Schweine und Milchkühe sowie für Mastrinder und nach dem genannten Artikel 7 auf eine neue Verwendung für Schweine, Geflügel, Rinder, Schafe, Ziegen, Kaninchen und Pferde gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe” beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde” ) zog in ihren Gutachten vom 6. September 2011(5) bzw. 24. April 2012(6) den Schluss, dass die Zubereitung aus Natriumbenzoat, Propionsäure und Natriumpropionat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch (sofern ausreichende Maßnahmen zum Schutz der Anwender getroffen werden) und Tier oder auf die Umwelt hat und dass sie zur Konservierung von Getreide und Alleinfuttermitteln wirksam ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5)
Die Bewertung der Zubereitung aus Natriumbenzoat, Propionsäure und Natriumpropionat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(6)
Im Zuge der Erteilung einer neuen Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollten die Verordnungen (EG) Nr. 1876/2006 und (EG) Nr. 757/2007 entsprechend geändert werden.
(7)
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die neuen Anforderungen aufgrund der Zulassung zu erfüllen.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(3)

ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 126.

(4)

ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 43.

(5)

EFSA Journal 2011; 9(9):2357.

(6)

EFSA Journal 2012; 10(5):2681.

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