Artikel 2 VO (EU) 2013/161

Der im Anhang beschriebene Zusatzstoff und die diesen enthaltenden Vormischungen, die vor dem 14. März 2014 gemäß den vor dem 14. März 2013 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Die den im Anhang beschriebenen Zusatzstoff enthaltenden Mischfuttermittel, die vor dem 14. März 2015 gemäß den vor dem 14. März 2013 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

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