Artikel 2 VO (EU) 2013/172
Weine, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung mit Weinnamen gemäß Artikel 1 auf den Markt gebracht oder etikettiert wurden, können weiter vermarktet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.