Präambel VO (EU) 2013/172

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 118s Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Weinnamen, die gemäß den Artikeln 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(2) und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse(3) geschützt waren, wurden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 automatisch geschützt. Diese Weinnamen ( „bestehende geschützte Weinnamen” ) sind im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein gemäß Artikel 118n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführt.
(2)
Die Mitgliedstaaten mussten der Kommission bezüglich der bestehenden geschützten Weinnamen bis zum 31. Dezember 2011 die technischen Unterlagen und die einzelstaatlichen Entscheidungen über die Genehmigung übermitteln. Gemäß Artikel 118s Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verlieren bestehende geschützte Weinnamen, für die die vorgeschriebenen Angaben nicht bis zu diesem Datum übermittelt wurden, den Schutz im Rahmen der genannten Verordnung. Diese Namen sind daher aus dem Register zu streichen.
(3)
Die Streichung aus dem Register gilt nicht für Weine, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mit aus dem Register zu streichenden Namen auf den Markt gebracht oder etikettiert wurden. Diese Weine dürfen daher noch weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(3)

ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1.

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