Präambel VO (EU) 2013/186

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Salame Felino” wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(2) im Amtsblatt der Europäischen Union(3) veröffentlicht.
(2)
Belgien, Deutschland und die Niederlande haben bei der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch eingelegt. Die Kommission hat mit Schreiben vom 27. September 2011 die Beteiligten aufgefordert, untereinander geeignete Konsultationen aufzunehmen.
(3)
Aufgrund dieser Konsultationen haben Belgien und die Niederlande mit Italien eine einvernehmliche Regelung erzielt. Diese Regelung beinhaltet eine Änderung der qualitativen Beschreibung des Rohstoffs durch Einfügung eines Verweises auf das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schlachtkörper in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(4), die Streichung der geografischen Abgrenzung für das Schneiden und die Verpackung sowie einige kleinere redaktionelle Änderungen.
(4)
Deutschland und Italien haben bei den einschlägigen Konsultationen keine einvernehmliche Regelung erzielt.
(5)
Da innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Monaten keine einvernehmliche Regelung zwischen allen beteiligten Parteien erzielt wurde, muss die Kommission einen Beschluss fassen.
(6)
Der Einspruch Deutschlands betraf die Nichteinhaltung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission(5) in Bezug auf den Ursprung der Rohstoffe. Hierbei ist hervorzuheben, dass der Eintragungsantrag keine diesbezügliche geografische Einschränkung vorsieht und dies durch die von Italien vorgeschlagene Änderung auf der Grundlage der mit Belgien und den Niederlanden erzielten einvernehmlichen Regelung bestätigt wird.
(7)
Der Einspruchsführer machte außerdem geltend, dass die Bedingung, wonach „eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder sonstige Eigenschaften des Erzeugnisses auf diesen geografischen Ursprung zurückgeführt werden können” , nicht erfüllt sei. Italien hat sich bei seinem Antrag auf Eintragung einer geschützten geografischen Angabe auf die erworbene Wertschätzung von „Salame Felino” gestützt, und im Antragsdossier wird diese Begründung angeführt. Es sei darauf hingewiesen, dass der Einspruchsführer diese Wertschätzung nicht bestreitet und kein Argument anführt, um diese in Zweifel zu ziehen. Insofern wurden die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (ΕG) Nr. 510/2006 eingehalten.
(8)
Der dritte Einspruchsgrund Deutschlands, bei der zur Eintragung vorgeschlagenen Bezeichnung handele es sich um eine Gattungsbezeichnung, wurde nicht durch Nachweise untermauert, so dass der Gattungscharakter der Bezeichnung in keiner Weise belegt wurde.
(9)
Belgien hat sich bei seinem Einspruch und zu Ende der einschlägigen Konsultationen auf Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 berufen. Gemäß diesem Artikel ist ein Einspruch nur zulässig „[wenn] dargelegt wird, dass sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig […] auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden.” Hierbei kann eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren in den Fällen vorgesehen werden, in denen ein Einspruch aus diesem Grund für zulässig erklärt wurde. Im Einspruch Belgiens sind die Unternehmen Reulen bvba und Salaisons Salamone SA genannt, wobei nachgewiesen wurde, dass diese beiden Unternehmen Salami vom Typ „Felino” herstellen und vermarkten.
(10)
In Anbetracht dessen sollte die betreffende Bezeichnung daher eingetragen, das geänderte Einzige Dokument veröffentlicht und eine Übergangszeit von fünf Jahren zugunsten der genannten Unternehmen festgelegt werden.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)

ABl. C 19 vom 20.1.2011, S. 11.

(4)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(5)

ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1.

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