ANHANG VO (EU) 2013/187

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält der Eintrag für den Wirkstoff Ethylen in Zeile 227 folgende Fassung:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
227

Ethylen

CAS-Nr. 74-85-1

CIPAC-Nr. 839

Ethylen

≥ 90 %

Relevante Verunreinigung: Ethylenoxid, Höchstgehalt 1 mg/kg

1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler im Innenbereich durch professionelle Anwender dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Februar 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Ethylen (SANCO/2608/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
dass Ethylen unabhängig von der Form, in der es zu den Anwendern gelangt, der geforderten Spezifikation genügt;
b)
den Schutz von Anwendern, Arbeitern und Umstehenden.
Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.

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