Artikel 9 VO (EU) 2013/19

Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen

(1) Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 erfüllt sind, so bittet die Kommission die Behörden Equadors, Kolumbiens oder Perus nach Artikel 49 des Übereinkommens um Konsultationen. Wird binnen 45 Tagen keine zufriedenstellende Lösung gefunden, kann die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 14 Absatz 3 einen Beschluss zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen fassen.

(2) Die Kommission veröffentlicht — unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 12 — einen Bericht mit einer Zusammenfassung der beschlussrelevanten Fakten und Erwägungen.

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