Präambel VO (EU) 2013/19

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 19. Januar 2009 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ein multilaterales Handelsübereinkommen mit denjenigen Mitgliedsländern der Andengemeinschaft auszuhandeln, die das gemeinsame Ziel anstrebten, ein ehrgeiziges, umfassendes und ausgewogenes Handelsübereinkommen zu schließen.
(2)
Diese Verhandlungen sind abgeschlossen; das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen” ) wurde am 26. Juni 2012 unterzeichnet, erhielt am 11. Dezember 2012 die Zustimmung des Europäischen Parlaments und ist wie in Artikel 330 des Übereinkommens vorgesehen anzuwenden.
(3)
Es ist erforderlich, die am besten geeigneten Verfahren für die Gewährleistung einer wirksamen Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens bezüglich der bilateralen Schutzklausel sowie die Anwendung des mit Kolumbien und Peru vereinbarten Stabilisierungsmechanismus für Bananen festzulegen.
(4)
Es ist zudem erforderlich, dass angemessene Schutzmechanismen geschaffen werden, um schweren Schaden für den Bananenanbau der Union zu verhindern — ein Wirtschaftszweig, der für die landwirtschaftlichen Produzenten vieler Gebiete in äußerster Randlage der Union von großer Bedeutung ist. Die begrenzte Fähigkeit dieser Gebiete zur Diversifizierung aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten macht den Bananensektor zu einem besonders sensiblen Produktionszweig. Es ist daher unerlässlich, dass wirksame Mechanismen in Bezug auf die Präferenzeinfuhren aus betroffenen Drittländern eingeführt werden, damit sichergestellt ist, dass der Bananenanbau der Union unter den bestmöglichen Bedingungen aufrechterhalten wird, weil er in einigen Gebieten, insbesondere in den Gebieten in äußerster Randlage, von zentraler Bedeutung für die Beschäftigung ist.
(5)
Die in Artikel 48 des Übereinkommens genannten Begriffe „bedeutende Schädigung” , „drohende bedeutende Schädigung” und „Übergangszeit” sollten definiert werden.
(6)
Schutzmaßnahmen sollten nach Artikel 48 des Übereinkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Unionsproduktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.
(7)
Wird ein betroffenes Erzeugnis in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass es die Wirtschaftslage eines der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erheblich verschlechtert oder zu verschlechtern droht, sollten besondere Schutzklauseln zur Verfügung stehen.
(8)
Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der in Artikel 50 des Übereinkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden.
(9)
Die Überwachung und Überprüfung des Übereinkommens, die Durchführung von Untersuchungen und die etwaige Einführung von Schutzmaßnahmen sollten möglichst transparent erfolgen.
(10)
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Übereinkommens sowie über die Anwendung der Schutzmaßnahmen und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen vorlegen.
(11)
Die Herausforderungen in Kolumbien und Peru in Bezug auf Menschenrechte, soziale Rechte, Arbeitnehmerrechte und ökologische Rechte im Zusammenhang mit Erzeugnissen aus diesen Ländern erfordern einen engen Dialog zwischen der Kommission und den zivilgesellschaftlichen Organisationen der Union.
(12)
Es sollte betont werden, wie wichtig die Einhaltung der von der Internationalen Arbeitsorganisation ausgearbeiteten und überwachten internationalen Arbeitsnormen ist.
(13)
Die Kommission sollte die Einhaltung der in Titel IX des Übereinkommens festgelegten Sozial- und Umweltstandards durch Kolumbien und Peru überwachen.
(14)
Es sollten genaue Vorschriften für die Einleitung eines Verfahrens vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über Einfuhrentwicklungen informieren, welche die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnten; dazu sollten sie die ihnen verfügbaren Nachweise vorlegen.
(15)
Die Zuverlässigkeit der Statistiken über sämtliche Einfuhren aus Kolumbien und Peru in die Union ist daher für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Schutzmaßnahmen erfüllt sind, von ausschlaggebender Bedeutung.
(16)
Ein auf ein oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage oder einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Union konzentrierter Anstieg der Einfuhren kann in bestimmten Fällen eine erhebliche Verschlechterung oder eine bedeutende Schädigung oder die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung oder einer bedeutenden Schädigung von deren Wirtschaftslage nach sich ziehen. Bei einem auf ein oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage oder einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Union konzentrierten Anstieg der Einfuhren sollte die Kommission vorherige Überwachungsmaßnahmen einleiten können.
(17)
Liegen ausreichende Anscheinsbeweise vor, welche die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen, so sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 51 des Übereinkommens eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.
(18)
Im Einklang mit Artikel 51 des Übereinkommens sollten genaue Vorschriften für die Einleitung einer Untersuchung, den Zugang zu den zusammengetragenen Informationen und ihre Überprüfung durch die interessierten Parteien, die Anhörung der beteiligten interessierten Parteien sowie deren Möglichkeit zur Stellungnahme vorgesehen werden.
(19)
Im Einklang mit Artikel 49 des Übereinkommens sollte die Kommission Kolumbien und Peru die Einleitung einer Untersuchung schriftlich notifizieren und Konsultationen mit den beiden Ländern führen.
(20)
Im Interesse größerer Rechtssicherheit für die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer ist es nach Artikel 51 Absatz 4 des Übereinkommens ferner notwendig, Fristen für die Einleitung einer Untersuchung sowie — im Bemühen um rasche Beschlussfassung — für den Erlass von Beschlüssen über die Zweckmäßigkeit von Schutzmaßnahmen festzulegen.
(21)
Vor Anwendung einer Schutzmaßnahme sollte eine Untersuchung durchgeführt werden, wobei die Kommission die Möglichkeit haben sollte, gemäß Artikel 53 des Übereinkommens in einer kritischen Lage vorläufige Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
(22)
Eine strenge Überwachung sollte die rechtzeitige Beschlussfassung zur etwaigen Einleitung einer Untersuchung oder zur Einführung von Maßnahmen erleichtern. Aus diesem Grund sollte die Kommission Einfuhren von Bananen ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Übereinkommens regelmäßig überwachen. Auf einen hinreichend begründeten Antrag sollte die Überwachung auf andere Sektoren ausgeweitet werden.
(23)
Überschreiten die Einfuhren eine bestimmte jährliche Auslösungsmenge, sollte es eine Möglichkeit geben, den Präferenzzoll für höchstens drei Monate schnell auszusetzen. Die Entscheidung, ob der Stabilisierungsmechanismus für Bananen angewandt wird, sollte die Stabilität des Unionsmarktes für Bananen berücksichtigen.
(24)
Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Nach Maßgabe des Artikels 52 des Übereinkommens sollte die maximale Geltungsdauer von Schutzmaßnahmen festgelegt werden, ferner sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und die Überprüfung solcher Maßnahmen vorgesehen werden.
(25)
Die Kommission sollte mit dem von den Maßnahmen betroffenen Land Konsultationen aufnehmen.
(26)
Die Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen, die im Übereinkommen vorgesehen sind, erfordert einheitliche Bedingungen für die Annahme vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen, die Einleitung vorheriger Überwachungsmaßnahmen, die Einstellung einer Untersuchung ohne Einführung von Maßnahmen und für die befristete Aussetzung des Präferenzzolls, der im Rahmen des mit Kolumbien und Peru vereinbarten Stabilisierungsmechanismus für Bananen festgesetzt wurde. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten diese Maßnahmen von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2), erlassen werden.
(27)
Beim Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Schutzmaßnahmen sollte angesichts der Auswirkungen dieser Maßnahmen und ihrer sequenziellen Logik in Bezug auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auf das Beratungsverfahren zurückgegriffen werden. In Fällen, in denen eine Verzögerung bei der Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, sollte die Kommission sofort anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen.
(28)
Angesichts des Charakters und der relativ kurzen Geltungsdauer der Maßnahmen des Stabilisierungsmechanismus für Bananen und zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Unionsmarkt für Bananen sollte die Kommission auch sofort anwendbare Durchführungsrechtsakte für die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls, der im Rahmen des Stabilisierungsmechanismus für Bananen festgesetzt wurde, oder zur Feststellung, dass diese vorübergehende Aussetzung nicht angemessen ist, erlassen. Finden diese sofort anwendbaren Durchführungsrechtsakte Anwendung, sollte auf das Beratungsverfahren zurückgegriffen werden.
(29)
Die Kommission sollte den Stabilisierungsmechanismus für Bananen sorgfältig und wirksam nutzen, um die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung oder eine erhebliche Verschlechterung für die Hersteller in den Gebieten in äußerster Randlage in der Union abzuwenden. Ab 1. Januar 2020 bleibt der allgemeine bilaterale Schutzmechanismus einschließlich der besonderen Vorschriften für die Regionen in äußerster Randlage anwendbar.
(30)
Für die Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen, die zur Anwendung der Regeln in Anhang II (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) Anlagen 2A und 5 sowie in Anhang I Anlage 1 (Abbau der Zölle) des Übereinkommens erforderlich sind, sollte Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3) angewandt werden.
(31)
Diese Verordnung sollte nur für Erzeugnisse mit Ursprung in der Union oder in Kolumbien und Peru gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2012.

(2)

ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

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