ANHANG VO (EU) 2013/190

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält der Eintrag für den Wirkstoff Natriumhypochlorit in Zeile 254 folgende Fassung:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
254

Natriumhypochlorit

CAS-Nr. 7681-52-9

CIPAC-Nr. 848

Natriumhypochlorit

Natriumhypochlorit: 105 g/kg-126 g/kg (122 g/L-151 g/L) technisches Konzentrat

10-12 Gew.-% (ausgedrückt als Chlor)

1. September 2009 31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Desinfektionsmittel im Innenbereich dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Februar 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Natriumhypochlorit (SANCO/2988/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
das Risiko für Anwender und Arbeiter;
b)
die Exposition des Bodens gegenüber Natriumhypochlorit und seinen Reaktionsprodukten durch Verteilen behandelten Komposts auf ökologisch bewirtschafteten Flächen ist zu vermeiden.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.

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