Präambel VO (EU) 2013/197
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 80/2012 der Kommission(2) enthält die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannte Liste der biologischen und chemischen Stoffe.
- (2)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 80/2012 sollte geändert werden, um zwei Stoffe in die Liste aufzunehmen, für die es im Zollgebiet der EU derzeit keine gleichartige Erzeugung gibt.
- (3)
- Außerdem ist es nicht notwendig, in der Liste weiterhin einen Stoff aufzuführen, der in Anhang 3 Teil III des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(3) genannt wird, in dem die pharmazeutischen Stoffe aufgelistet sind, für die Zollfreiheit gilt.
- (4)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 80/2012 ist daher entsprechend zu ändern.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.
- (2)
ABl. L 29 vom 1.2.2012, S. 33.
- (3)
ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
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