Präambel VO (EU) 2013/197

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 80/2012 der Kommission(2) enthält die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannte Liste der biologischen und chemischen Stoffe.
(2)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 80/2012 sollte geändert werden, um zwei Stoffe in die Liste aufzunehmen, für die es im Zollgebiet der EU derzeit keine gleichartige Erzeugung gibt.
(3)
Außerdem ist es nicht notwendig, in der Liste weiterhin einen Stoff aufzuführen, der in Anhang 3 Teil III des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(3) genannt wird, in dem die pharmazeutischen Stoffe aufgelistet sind, für die Zollfreiheit gilt.
(4)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 80/2012 ist daher entsprechend zu ändern.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.

(2)

ABl. L 29 vom 1.2.2012, S. 33.

(3)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

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