ANHANG VO (EU) 2013/198

1.
Das in Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erwähnte schwarze Symbol muss folgendem Muster entsprechen:

2.
Die Größe des schwarzen Symbols ist proportional zu der Schriftgröße des darauf folgenden standardisierten Texts, wobei jede Seite des Dreiecks eine Länge von mindestens 5 mm hat.

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