Artikel 15 VO (EU) 2013/20

Stabilisierungsmechanismus für Bananen

(1) Für Bananen der Position 08039010 der Kombinierten Nomenklatur (Bananen, frisch, ohne Mehlbananen) mit Ursprung in Zentralamerika, die unter der Abbaustufe „ST” des Stufenplans für den Zollabbau unter der Position 08030019 aufgeführt sind, gilt bis zum 31. Dezember 2019 ein Stabilisierungsmechanismus.

(2) Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der Tabelle im Anhang festgesetzt. Die Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 zum Präferenzzollsatz unterliegen nicht nur der Ursprungsnachweispflicht nach Anhang II (Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Abkommens, sondern auch der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrbescheinigung, die von der zuständigen Behörde des zentralamerikanischen Ausfuhrlandes ausgestellt wurde. Sobald die Auslösemenge für ein zentralamerikanisches Land im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 14 Absatz 4 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie den in diesem Jahr für Erzeugnisse entsprechenden Ursprungs geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aussetzt, wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf, oder feststellt, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.

(2a) Erreichen die Einfuhrmengen bei einer oder mehreren der an dem Übereinkommen beteiligten Parteien 80 % der Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine förmliche Warnung in Schriftform. Gleichzeitig übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die einschlägigen Informationen über die Entwicklungen auf dem Bananenmarkt, die Statistiken zu den Einfuhren aus den dem Stabilisierungsmechanismus unterliegenden Ländern und die jeweiligen Schwellenwerte, damit die Entwicklung der Einfuhren für das restliche Kalenderjahr prognostiziert werden kann.

(3) Bei der Entscheidung, ob Maßnahmen gemäß Absatz 2 ergriffen werden sollten, berücksichtigt die Kommission die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage auf dem Unionsmarkt für Bananen. Diese Prüfung umfasst Faktoren wie die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf das Preisniveau der Union, die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Quellen, allgemeine Stabilität des Unionsmarktes.

(4) Beschließt die Kommission eine Aussetzung des geltenden Präferenzzolls, so wendet sie den zum Zeitpunkt der Aussetzung geltenden niedrigeren Satz aus Basiszollsatz und Meistbegünstigungszollsatz an.

(5) Ergreift die Kommission die Maßnahmen der Absätze 2 und 4, so nimmt sie unverzüglich Konsultationen mit dem betroffenen zentralamerikanischen Land bzw. den betroffenen zentralamerikanischen Ländern auf, um die Lage anhand der vorliegenden Daten und Fakten zu analysieren und einzuschätzen.

(6) Die Anwendung des Stabilisierungsmechanismus für Bananen dieses Kapitels steht der Anwendung der Maßnahmen nach Kapitel I nicht entgegen. Maßnahmen nach den Vorschriften beider Kapitel dürfen jedoch nicht gleichzeitig angewendet werden.

(7) Die Maßnahmen der Absätze 2 und 4 sind nur in dem Zeitraum anwendbar, der am 31. Dezember 2019 endet.

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