Artikel 9 VO (EU) 2013/20

Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen

(1) Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 erfüllt sind, so verweist die Kommission die Angelegenheit nach Artikel 116 des Abkommens an den Assoziationsausschuss zur Prüfung. Gibt der Assoziationsausschuss keine Empfehlung ab oder wird binnen 30 Tagen nach Verweisung keine zufriedenstellende Lösung gefunden, kann die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 14 Absatz 3 einen Beschluss zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen fassen.

(2) Die Kommission veröffentlicht — unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 12 — einen Bericht mit einer Zusammenfassung der beschlussrelevanten Fakten und Erwägungen.

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