ANHANG II VO (EU) 2013/201
Im Anhang Teil B Zeile 15, Fluazifop-P, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält die Spalte „Sonderbestimmungen” folgende Fassung:
TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Februar 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Fluazifop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:- —
die Verbrauchersicherheit hinsichtlich des Auftretens der Metabolitenverbindung X(*) im Grundwasser;
- —
die Anwendersicherheit, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen;
- —
den Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers in gefährdeten Gebieten;
- —
das Risiko für Nichtzielpflanzen.
- 1.
- die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich Informationen zur Relevanz der Verunreinigung R154719;
- 2.
- die Gleichwertigkeit der Spezifikationen des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung mit denjenigen des Versuchsmaterials, das für die Toxizitätsuntersuchungen verwendet wurde;
- 3.
- das potenzielle Langzeitrisiko für pflanzenfressende Säugetiere;
- 4.
- Verbleib und Verhalten der Metabolitenverbindungen X(*) und IV(**) in der Umwelt;
- 5.
- das potenzielle Risiko für Fische und wirbellose Wassertiere hinsichtlich der Metabolitenverbindung IV(**).
Fußnote(n):
- (*)
5-(Trifluormethyl)-2(1H)-pyridinon.
- (**)
4-{[5-(Trifluormethyl)-2-pyridinyl]oxy}phenol.
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