Artikel 4 VO (EU) 2013/208

Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der Einfuhren von Samen und Sprossen

(1) Bei der Einfuhr in die Union muss Sendungen von Samen für die Sprossenerzeugung und Sendungen von Sprossen eine Bescheinigung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2013 beiliegen.

(2) Der Lebensmittelunternehmer, der die Samen und Sprossen einführt, bewahrt die in Absatz 1 genannte Bescheinigung so lange auf, bis davon ausgegangen werden kann, dass die Sprossen verzehrt wurden.

(3) Alle Lebensmittelunternehmer, die die eingeführten Samen für die Sprossenerzeugung handhaben, übermitteln allen zwischengeschalteten Lebensmittelunternehmern bis zum Erzeuger der Sprossen eine Kopie der in Absatz 1 genannten Bescheinigung.

Bei Samen für die Sprossenerzeugung, die für den Verkauf im Einzelhandel verpackt werden sollen, übermitteln alle Lebensmittelunternehmer, die die eingeführten Samen handhaben, allen zwischengeschalteten Lebensmittelunternehmern bis zur Verpackung der Samen für den Verkauf im Einzelhandel eine Kopie der in Absatz 1 genannten Bescheinigung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.