Artikel 2 VO (EU) 2013/210
Die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass Sprossen erzeugende Betriebe gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Die Behörde lässt diese Betriebe nur dann zu, wenn sie den Anforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung genügen.
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