Präambel VO (EU) 2013/212

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mehrere Mitgliedstaaten haben Änderungen und Ergänzungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Spalte „Beispiele für verwandte Arten oder andere Erzeugnisse, für die der gleiche RHG gilt” beantragt.
(2)
Diese Ergänzungen sind notwendig, um neues Obst, Gemüse und Getreide in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen, das mittlerweile in den Mitgliedstaaten auf dem Markt ist.
(3)
Folgendes Obst, Gemüse und Getreide bzw. folgende Erzeugnisse tierischen Ursprungs sollten in den Anhang aufgenommen werden: Buddhas Hand, Tangor, Rote Dattel/Chinesische Dattel/Chinesische Jujube, Taybeeren, Longan, Langsat, Salak, Knollenziest, Große Klette, andere Küchenzwiebeln, andere Lauchzwiebeln, bittere Aubergine (Antroewa), bitterer Balsamkürbis/bittere Springgurke, Flügelgurke (Teroi), Schlangenhaargurke, Flaschenkürbis, Chayote, Riesenkürbis (späte Sorte), Jungmais (Babymais), Mungobohnensprossen, Luzernensprossen, Löwenzahnblätter, Kohlrabiblätter, Goldnarben-/Okumoblätter, Bitterblatt, Malabarspinat (indischer Spinat), Bananenblätter, Windengewächse (Sumpftrichterwinde/Wasserwinde/Chinesischer Spinat/Wasserspinat (Sumpfkohl)), Zwergkleefarn, Wassermimose, Langer Koriander/Mexikanischer Koriander/Stinkdistel, Blätter der Wurzelpetersilie, Indisches Basilikum, Gartenbasilikum, Kampferbasilikum, Zitronengras, Indischer Wassernabel, Blätter des Wilden Betelpfeffers, Curryblätter, Bananenblüte, Guarbohnen, frische Sojabohnen, Wildreis/Nordamerikanischer Wasserreis, Blätter und Stiele des Gurkenkrauts (Borretsch) (Borago officinalis), Cha-om, vegetative Teile des Pilzes (Myzel), Wegerichblättriger (violetter) Natternkopf/Kanariengrasblüte, Fingerhirse, Perlhirse, Kanariengrassamen, Pfeffer, grün, Rotwild und Wabenhonig.
(4)
Aus Gründen der Kohärenz sollten Wild aus der Kategorie „Sonstige Nutztiere” in die Kategorie „Sonstige Erzeugnisse von Landtieren” und essbare Blüten aus der Kategorie „Sonstige” in eine Kategorie überführt werden, die ein Beispiel für eine Kultur darstellt.
(5)
Zwecks einer besseren Anwendung der Vorschriften der internationalen taxonomischen Nomenklatur sollten die lateinischen Bezeichnungen für Pistazien, Äpfel, Kirschen, Erdbeeren, Kratzbeeren, Heidelbeeren, Kumquats, Kartoffeln, Yamswurzeln, Rote Rüben, Paprika, Okras, Broccoli, Kopfkohl, Chinakohl, Grünkohl, Kohlrabi, Kraussalat, Rucola, Blätter und Sprossen von Brassica spp., Mangold, Chicorée, Sellerieblätter, Basilikum, Palmherzen, Sorghum, Kaffeebohnen, Rosenblütenblätter, Jasminblüten, Lindenblüten, Rooibosblätter, Dillsamen, Szechuanpfeffer, Zimt, Kurkuma, Zuckerrüben und Bananen angepasst werden.
(6)
Es sollten auch einige Änderungen vorgenommen werden bezüglich der Teile der Erzeugnisse, für die die RHG gelten, um Anträgen von Interessenträgern und Durchsetzungsorganen zu entsprechen und der Form, in der die Erzeugnisse gehandelt werden, Rechnung zu tragen.
(7)
Solche Änderungen sollten für Tee, Kakaobohnen, Hopfen, Kohlrabi und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgenommen werden.
(8)
Aus Gründen der Klarheit sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ersetzt werden.
(9)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

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