ANHANG II VO (EU) 2013/22
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:
Nummer | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(*) | Datum der Genehmigung | Befristung der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
---|---|---|---|---|---|---|
31 |
Cyflumetofen CAS-Nr.: 400882-07-7 CIPAC-Nr. 721 |
2-Methoxyethyl-(RS)-2-(4-tert-butylphenyl)-2-cyano-3-oxo-3-(α,α,α-trifluor-o-tolyl)propionat | ≥ 975 g/kg (racemisch) | 1. Juni 2013 | 31. Mai 2023 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Cyflumetofen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung. Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:
Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Mai 2015 vor. |
Fußnote(n):
- (*)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
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