ANHANG II VO (EU) 2013/22

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
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Cyflumetofen

CAS-Nr.: 400882-07-7

CIPAC-Nr. 721

2-Methoxyethyl-(RS)-2-(4-tert-butylphenyl)-2-cyano-3-oxo-3-(α,α,α-trifluor-o-tolyl)propionat ≥ 975 g/kg (racemisch) 1. Juni 2013 31. Mai 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Cyflumetofen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

auf den Schutz der Anwender und Arbeiter;

auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;

auf den Trinkwasserschutz;

auf das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:

a)
das möglicherweise mutagene Potenzial des Metaboliten B3(2-(Trifluormethyl)benzamid) durch Ausschluss einer In-vivo-Relevanz festgestellter In-vitro-Auswirkungen mittels eines geeigneten Testprotokolls (In-vivo-Comet-Assay);
b)
zusätzliche Informationen zur Festlegung einer ARfD für den Metaboliten B3;
c)
weitere ökotoxikologische Studien und Bewertungen hinsichtlich Wasserwirbeltieren über deren gesamten Lebenszyklus hinweg.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Mai 2015 vor.

Fußnote(n):

(*)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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