Artikel 1 VO (EU) 2013/228

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen für den Bereich Landwirtschaft erlassen, um den Problemen abzuhelfen, die in den in Artikel 349 des Vertrags genannten Gebieten der Union (im Folgenden „Regionen in äußerster Randlage” ) aufgrund ihrer äußersten Randlage, namentlich ihrer Abgelegenheit, ihrer Isolation, ihrer geringen Fläche, ihrer schwierigen Gelände- und klimatischen Bedingungen und ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einer geringen Anzahl Erzeugnisse entstehen.

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