Artikel 14 VO (EU) 2013/228

Ausfuhr in Drittländer und Versendung in die übrige Union

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Anforderungen festzulegen, nach denen Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Union versandt werden dürfen; diese Anforderungen umfassen auch die Entrichtung von Einfuhrzöllen oder die Rückzahlung der gemäß Artikel 10 erhaltenen Beihilfe. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Ausfuhr von Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, in Drittländer ist nicht an die Vorlage einer Bescheinigung gebunden.

Unterabsatz 1 gilt nicht für die Handelsströme zwischen den französischen überseeischen Departements.

(2) Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt nicht für Verarbeitungserzeugnisse, die in den Regionen in äußerster Randlage unter Verwendung von unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen hergestellt wurden und

a)
die im Rahmen der den traditionellen Versendungen und den traditionellen Ausfuhren entsprechenden Mengen in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Union versandt werden. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen diese Mengen auf Basis des Durchschnittswertes der Versendungen oder der Ausfuhren festgesetzt werden, wobei als Bezugsgröße der überprüfte Durchschnittswert in den drei besten Jahren zwischen 2005 und 2012 zugrunde gelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen;
b)
die im Rahmen eines regionalen Handels in Drittländer ausgeführt werden;
c)
die zwischen den Azoren, Madeira und den Kanarischen Inseln versandt werden;
d)
die zwischen den französischen überseeischen Departements versandt werden.

Für die Ausfuhr der Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b wird keine Erstattung gewährt.

Die Ausfuhr der Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b nach Drittländern ist nicht an die Vorlage einer Bescheinigung gebunden.

(3) Zum Zwecke dieses Kapitels wird der Begriff „regionaler Handel” definiert als der Handel einer Region in äußerster Randlage mit Drittländern des geografischen Raumes, zu dem die betreffenden Regionen in äußerster Randlage gehören, sowie mit den Ländern, zu denen historische Handelsbeziehungen bestehen. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen eine Liste dieser Länder festgelegt wird, wobei sie den objektiv gerechtfertigten Anträgen der Mitgliedstaaten nach Konsultation der betreffenden Sektoren Rechnung trägt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Erzeugnisse, die an die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira oder die Kanarischen Inseln geliefert werden, unter eine besondere Versorgungsregelung fielen und der Versorgung von Schiffen und Flugzeugen dienen, gelten als vor Ort verbraucht.

(5) Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dürfen folgende Höchstmengen Zucker (des KN-Codes 1701) pro Jahr in den folgenden fünf Jahren von den Azoren in die übrige Union versandt werden:

— 2011:
3000 Tonnen,
— 2012:
2500 Tonnen,
— 2013:
2000 Tonnen,
— 2014:
1500 Tonnen,
— 2015:
1000 Tonnen.

(6) Verarbeitungsvorgänge, die eine traditionelle Ausfuhr oder eine Ausfuhr im Rahmen des regionalen Handels bzw. eine traditionelle Versendung nach sich ziehen können, erfüllen — mit Ausnahme der üblichen Behandlungen — sinngemäß die Verarbeitungsbedingungen, die für die aktive Veredelung gelten, sowie die Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung, gemäß einschlägigem Unionsrecht.

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