Artikel 18 VO (EU) 2013/228

Kontrollen und Sanktionen

(1) Die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse unterliegen Verwaltungskontrollen bei der Einfuhr oder der Verbringung in die Regionen in äußerster Randlage sowie bei der Ausfuhr oder der Verbringung aus diesen Regionen.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend die Mindestkriterien für die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Wenn ein Marktteilnehmer gemäß Artikel 12 — außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen — gegen die in Anwendung von Artikel 12 eingegangenen Verpflichtungen verstößt, ergreift die zuständige Behörde unbeschadet jeglicher nach nationalem Recht anwendbarer Sanktionen folgende Maßnahmen:

a)
Wiedereinziehung der dem Marktteilnehmer gewährten Vergünstigung;
b)
je nach Schwere des Verstoßes zeitweise Aussetzung oder Streichung des Eintrags des Marktteilnehmers im Register.

(3) Führt ein Marktteilnehmer gemäß Artikel 12 die vorgesehene Einfuhr oder Verbringung nicht durch, so setzt die zuständige Behörde — außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen — für die auf den letzten Gültigkeitstag der Lizenz bzw. Bescheinigung folgenden 60 Tage sein Recht aus, eine Lizenz bzw. Bescheinigung zu beantragen. Nach dieser Frist werden während eines von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Zeitraums weitere Lizenzen bzw. Bescheinigungen nur erteilt, sofern eine Sicherheit in Höhe der zu gewährenden Vergünstigung geleistet wird.

Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Mengen an Erzeugnissen wiederzuverwenden, die aufgrund von nicht bzw. nur teilweise verwendeten oder für ungültig erklärten Lizenzen bzw. Bescheinigungen oder aufgrund der Wiedereinziehung der Vergünstigung weiterhin zur Verfügung stehen.

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