Artikel 31 VO (EU) 2013/228

Nationale Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen und der Verwaltungssanktionen, zu gewährleisten, und unterrichten die Kommission darüber.

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