Artikel 31 VO (EU) 2013/228
Nationale Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen und der Verwaltungssanktionen, zu gewährleisten, und unterrichten die Kommission darüber.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.