Artikel 34 VO (EU) 2013/228
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird durch den Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen unterstützt, der mit Artikel 141 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eingesetzt wurde, außer bei der Durchführung von Artikel 24 dieser Verordnung, bei der die Kommission durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz unterstützt wird, der durch den Beschluss 76/894/EWG des Rates(1) geschaffen wurde. Diese Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 25.
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