Artikel 34 VO (EU) 2013/228

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird durch den Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen unterstützt, der mit Artikel 141 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eingesetzt wurde, außer bei der Durchführung von Artikel 24 dieser Verordnung, bei der die Kommission durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz unterstützt wird, der durch den Beschluss 76/894/EWG des Rates(1) geschaffen wurde. Diese Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 25.

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