Artikel 6 VO (EU) 2013/228

Genehmigung und Änderung der POSEI-Programme

(1) Die POSEI-Programme werden durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 eingerichtet und im Rahmen der Mittelausstattung gemäß Artikel 30 Absätze 2 und 3 finanziert.

Jedes Programm enthält eine Bedarfsvorausschätzung mit Angabe der Erzeugnisse, ihrer Mengen und der Beihilfebeträge zur Versorgung aus der Union, sowie den Entwurf eines Förderprogramms zugunsten der örtlichen Erzeugung.

(2) Im Zuge der jährlichen Bewertung der Durchführung der in den POSEI-Programmen vorgesehenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten nach Konsultation der betroffenen sozioökonomischen Partner der Kommission im Rahmen der Mittelausstattung gemäß Artikel 30 Absätze 2 und 3 ordnungsgemäß begründete Vorschläge zur Änderung dieser Maßnahmen unterbreiten, um sie besser an die Erfordernisse der Regionen in äußerster Randlage und an die vorgeschlagene Strategie anpassen zu können. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die Verfahren zur Prüfung, ob die vorgeschlagenen Änderungen mit dem Unionsrecht in Einklang stehen, und zur Entscheidung über deren Billigung festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Die mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 2 festgelegten Verfahren können die folgenden Elemente berücksichtigen: die Bedeutung der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Änderungen im Hinblick auf die Einführung neuer Maßnahmen, ob die Änderungen der für die Maßnahmen vorgesehenen Haushaltsmittel wesentlich sind, Änderungen in Bezug auf Menge und Umfang der Beihilfen für Erzeugnisse in der Bedarfsvorausschätzung und Änderungen der in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1) festgelegten Codes und Beschreibungen.

(4) Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 2 legen ferner für jedes Verfahren die Häufigkeit von Anträgen auf Änderungen sowie die jeweiligen Zeitrahmen fest, innerhalb derer die gebilligten Änderungen umgesetzt werden müssen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

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