Artikel 8 VO (EU) 2013/228

Kontrollen und Überwachung

Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen im Rahmen von Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort durch. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu den Mindestkriterien für die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen.

Die Kommission erlässt auch Durchführungsrechtsakte betreffend die Verfahren sowie die materiellen und finanziellen Indikatoren für eine wirksame Überwachung der Durchführung der Programme.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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