Artikel 10 VO (EU) 2013/229

Durchführung

Bei der Anwendung der besonderen Versorgungsregelung wird insbesondere Folgendem Rechnung getragen:

a)
den besonderen Bedürfnissen der kleineren Inseln und den genauen Qualitätsanforderungen,
b)
den traditionellen Handelsströmen mit den Häfen des griechischen Festlands und zwischen den Inseln des Ägäischen Meeres,
c)
dem wirtschaftlichen Aspekt der geplanten Beihilfen,
d)
gegebenenfalls der Notwendigkeit, die Entwicklung örtlicher Erzeugnisse nicht zu behindern.

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