Artikel 10 VO (EU) 2013/229
Durchführung
Bei der Anwendung der besonderen Versorgungsregelung wird insbesondere Folgendem Rechnung getragen:
- a)
- den besonderen Bedürfnissen der kleineren Inseln und den genauen Qualitätsanforderungen,
- b)
- den traditionellen Handelsströmen mit den Häfen des griechischen Festlands und zwischen den Inseln des Ägäischen Meeres,
- c)
- dem wirtschaftlichen Aspekt der geplanten Beihilfen,
- d)
- gegebenenfalls der Notwendigkeit, die Entwicklung örtlicher Erzeugnisse nicht zu behindern.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.