Artikel 12 VO (EU) 2013/229

Auswirkung der Vergünstigung

(1) Die Beihilfegewährung im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass die Auswirkung der wirtschaftlichen Vergünstigung an den Endnutzer weitergegeben wird, der, je nach Fall, bei für den unmittelbaren Verzehr bestimmten Erzeugnissen der Verbraucher, bei Erzeugnissen für die Verarbeitungs- oder Verpackungsindustrie der Endverarbeiter oder Endverpacker oder bei Erzeugnissen, die zur Verfütterung oder zur Verwendung als landwirtschaftliche Produktionsmittel bestimmt sind, der Landwirt sein kann.

Die im ersten Unterabsatz genannte Vergünstigung entspricht dem Beihilfebetrag.

(2) Um die einheitliche Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften und insbesondere der Bedingungen für die Kontrolle der effektiven Weitergabe der Vergünstigung an den Endnutzer durch den Mitgliedstaat. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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