Artikel 1 VO (EU) 2013/233
Die Höhe der Übertragungsbeihilfe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 und die Höhe der Pauschalbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 4 derselben Verordnung für das Fischwirtschaftsjahr 2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
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