Präambel VO (EU) 2013/236
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2813/2000 der Kommission vom 21. Dezember 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung für bestimmte Fischereierzeugnisse(2), insbesondere auf Artikel 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung sollte die in der Europäischen Union im vorausgegangenen Fischwirtschaftsjahr festgestellten technischen und finanziellen Kosten nicht überschreiten.
- (2)
- Um keinen Anreiz für eine längere Lagerhaltung zu geben, die Zahlungsfristen zu verkürzen und den Kontrollaufwand zu verringern, ist die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung als einmaliger Betrag auszuzahlen.
- (3)
- Damit die Interventionsregelung im Jahr 2013 nicht beeinträchtigt wird, sollte diese Verordnung rückwirkend ab 1. Januar 2013 gelten.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 eingesetzten Ausschuss —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.
- (2)
ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 30.
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