Präambel VO (EU) 2013/237

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 29 Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 können für die Europäische Union geltende Referenzpreise jährlich für einzelne Erzeugniskategorien der Erzeugnisse festgesetzt werden, für die die Zollsätze gemäß Artikel 28 Absatz 1 derselben Verordnung ausgesetzt werden. Dasselbe gilt für Erzeugnisse, für die entweder im Rahmen einer in der WTO konsolidierten Verringerung der Zollsätze oder einer anderen Präferenzregelung die Einhaltung eines Referenzpreises vorgeschrieben ist.
(2)
Gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 entspricht der Referenzpreis bei den in Anhang I Abschnitte A und B derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnissen dem gemäß Artikel 20 Absatz 1 derselben Verordnung festgesetzten Rücknahmepreis.
(3)
Die EU-Rücknahmepreise für die betreffenden Erzeugnisse wurden für das Fischwirtschaftsjahr 2013 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 232/2013 der Kommission(2) festgesetzt.
(4)
Gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird der Referenzpreis bei anderen als den in den Anhängen I und II derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnissen insbesondere auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der auf den Einfuhrmärkten oder in den Einfuhrhäfen der Mitgliedstaaten während der letzten drei Jahre vor Festsetzung des Referenzpreises festgestellten Zollwerte berechnet.
(5)
Es ist nicht notwendig, Referenzpreise für die unter die Kriterien von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 fallenden Erzeugnisse festzusetzen, bei denen die aus Drittländern eingeführten Mengen nur von geringer Bedeutung sind.
(6)
Damit die Referenzpreise im Jahr 2013 rasch angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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